(1) Gegenstand des Behandlungsvertrages ist die Erbringung privatärztlicher Leistungen durch Leaf Medical als reine Privatpraxis gegenüber SelbstzahlerInnen und privatversicherten PatientenInnen. Der Behandlungsvertrag ist ein Dienstvertrag über ärztliche Behandlung im Sinne der §§ 630a ff. BGB. Vertragsgegenstand sind insbesondere ärztliche Anamnese, Untersuchung, Diagnostik, Indikationsstellung, Beratung, Verlaufskontrolle, die medizinische Bewertung der von PatientInnen übermittelten Angaben, Fragebögen und Befunde sowie – soweit medizinisch indiziert – die Ausstellung von Verordnungen, einschließlich Erst- und Folgeverordnungen von Medizinalcannabis.
(2) Die ärztliche Behandlung erfolgt nach den allgemein anerkannten fachlichen Standards und unter Wahrung der ärztlichen Sorgfalt. Ein bestimmter Heilungs-, Behandlungs- oder Therapieerfolg, insbesondere eine Linderung bestimmter Beschwerden, eine Verbesserung des Gesundheitszustandes oder die Ausstellung eines bestimmten Rezeptes, wird nicht geschuldet. Die Entscheidung über Art, Umfang und Durchführung der Behandlung sowie über das Vorliegen einer medizinischen Indikation, insbesondere für die Verordnung von Medizinalcannabis, trifft ausschließlich der behandelnde Arzt nach pflichtgemäßem ärztlichem Ermessen.
(3) Leaf Medical arbeitet nach einem hybriden Behandlungsmodell.
a) Erstkontakt / Erstuntersuchung:
Die Feststellung der medizinischen Indikation, die Anamnese, die erforderliche körperliche Untersuchung sowie eine etwaige Erstverordnung, insbesondere von Medizinalcannabis, erfolgen ausnahmslos im Rahmen einer persönlichen physischen Untersuchung der PatientInnen vor Ort in den Praxisräumen. Eine erstmalige Verordnung von Medizinalcannabis ausschließlich auf Grundlage von Fragebögen, digitalen Angaben, telefonischer Beratung oder Videosprechstunde findet nicht statt.
b) Folgetermine:
Soweit dies im konkreten Einzelfall medizinisch vertretbar, berufsrechtlich zulässig und mit der erforderlichen ärztlichen Sorgfalt vereinbar ist, können anschließende Kontrolltermine, Verlaufskontrollen und Folgeberatungen im Wege der Telemedizin, insbesondere per Videosprechstunde, durchgeführt werden. Dies kann auch die ärztliche Prüfung etwaiger Folgeverordnungen umfassen. Die Entscheidung, ob ein Folgetermin telemedizinisch oder persönlich vor Ort durchgeführt wird, obliegt ausschließlich dem behandelnden Arzt. Ein Anspruch der PatientInnen auf Durchführung eines Termins im Wege der Telemedizin besteht nicht.
(4) Der behandelnde Arzt ist jederzeit berechtigt, eine persönliche Vorstellung der PatientInnen in den Praxisräumen zu verlangen, insbesondere bei unklarer Befundlage, neu aufgetretenen oder veränderten Beschwerden, Nebenwirkungen, Verdacht auf Kontraindikationen, unzureichenden Angaben oder Unterlagen, Zweifeln an der medizinischen Vertretbarkeit einer Fernbehandlung oder soweit dies aus sonstigen ärztlichen Gründen erforderlich erscheint.
(5) Von PatientenInnen ausgefüllte medizinische Fragebögen, übermittelte Unterlagen oder digitale Angaben dienen der Vorbereitung und Unterstützung der ärztlichen Behandlung. Sie ersetzen weder die ärztliche Anamnese und Untersuchung noch die eigenverantwortliche medizinische Entscheidung des behandelnden Arztes. Insbesondere begründet die Übersendung oder Prüfung eines Fragebogens keinen Anspruch auf Behandlung, auf Durchführung einer Konsultation oder auf Ausstellung eines Rezeptes.
(6) Verordnungen, insbesondere über Medizinalcannabis, erfolgen ausschließlich bei Vorliegen einer medizinischen Indikation und nach ärztlicher Prüfung. Eine Verordnung kann insbesondere abgelehnt werden, wenn aus ärztlicher Sicht keine Indikation besteht, Kontraindikationen vorliegen, erforderliche Angaben oder Befunde fehlen oder sonstige medizinische, rechtliche oder berufsrechtliche Gründe entgegenstehen. Die Vergütung für bereits erbrachte ärztliche Leistungen bleibt hiervon unberührt.